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2.3. Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und die Europäische Politische Gemeinschaft (EPG)
Ebenfalls von Frankreich wurde 1951 ein Vorschlag über eine gemeinsame Armee unter einem europäischen Verteidigungsminister vorgestellt. Auslöser dafür waren der sich verschärfende Ost-West-Konflikt, der Ausbruch des Korea-Krieges 1950 und die auf Druck der USA wieder aufgeworfene Frage über deutsche Streitkräfte, die nun aber vor allem aus französischer Sicht unter ein europäisches Kommando gestellt werden sollten.[41] Am 25. Juni 1950 schlug erstmals Winston Churchill in der Versammlung der Europarates die Bildung einer europäischen Armee vor, worüber auf einer Konferenz in New York (12.-18.9.1950) zwischen den USA, Großbritannien und Frankreich beraten wurde. U.a. stand das Problem einer deutschen Wiederbewaffnung und Teilhabe an der Armee auf der Tagesordnung. Man einigte sich und schon im Oktober stellte der französische Ministerpräsident René Pleven einen Vorschlag vor, der als Verhandlungsgrundlage für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) diente. Dieser Vertrag wurde am 27. Mai 1952 von den sechs EGKS-Staaten unterzeichnet und in einigen Parlamenten gebilligt.
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[41] Vgl. Fritzler, Unser 2001, S. 20 und Hillgruber, Andreas: Europa in der Weltpolitik der Nachkriegszeit (1945-1963), 3. neu barb. Aufl., München 1987 1987. S. 57. Graml stellt die Situation um den Korea-Krieg zum Greifen nahe da, er sagt: „ Die Frage [einer militärischen Einigung; B.B.] gewann den Anschein der Unaufschiebbarkeit, als der Korea-Krieg, den der nordkoreanische Überfall auf das erst im Juni 1949 von den USA geräumte Südkorea am 25. Juni 1950 eröffnete, auch in Westeuropa eine neue Welle der Furcht vor dem sowjetischen Imperialismus aufschäumen ließ.“ (Graml 1983, S. 77) [42] Vgl. dazu auch Loth, Wilfried: Europa nach 1945: Die Formation der Blöcke, in: Benz, Wolfgang; Graml, Hermann (Hrsg.): Europa nach dem Zweiten Weltkrieg 1945-1982, Das Zwanzigste Jahrhundert II, Frankfurt a.M. 1983, S. 50ff. Loth bezeichnet die sowjetische Politik während der EVG-Verhandlungen folgendermaßen: „Indessen versuchte nun die Sowjetführung, der Entwicklung zu einem rüstungsintensiven, das wahre Potential voll erschließenden Militärblock an der Westgrenze ihres Imperiums die Spitze abzubrechen, indem sie den Westdeutschen die Wiedervereinigung ihres Landes zu erheblich günstigeren Bedingungen als bisher in Aussicht stellte und sich auch im übrigen wieder betont kooperativ und entspanntbereit gab.“ (S. 50) [43] Weidenfeld 2002, S. 23. Obwohl der sowjetische Versuch nicht von Erfolg gekrönt war, sorgte er doch in Frankreich und Großbritannien für vage Hoffnungen auf einen Abbau der Ost-West-Konfrontation und sie erwogen eine ernsthafte Prüfung der sowjetischen Angebote. [44] Zur französischen Innen- und Europapolitik zur Zeit der EVG siehe genauer den Artikel von Klaus-Dietmar Henke in: Benz, Wolfgang; Graml, Hermann (Hrsg.): Europa nach dem Zweiten Weltkrieg 1945-1982, Das Zwanzigste Jahrhundert, Frankfurt a.M. 1983, S.108-124. [45] Militärisch schutzlos blieb Westeuropa allerdings nicht. Es kam zu einer Verbindung und Verträgen zwischen den Staaten und der NATO sowie der WEU, worauf aber in diesem Rahmen nicht genauer eingegangen wird. Auf alle Fälle bezeugt die Einbindung der Bundesrepublik, dass es vor allem Frankreich nicht mehr um die Frage einer deutschen Bewaffnung und eines deutschen militärischen Beitrags ging, sondern dass allein Fragen der Supranationalität über das Nein zur EVG entschieden hatten (vgl. Graml 1983, S. 79f). [46] Des Weiteren sollte die neue Gemeinschaft über Zuständigkeiten im Montanbereich, in Verteidigungsfragen verfügen, sowie die Koordinierung der Außenpolitik der Mitgliedsstaaten sichern. Die Ziele waren die Entwicklung des gesamten Marktes, die Anhebung des Lebensstandards und die Steigerung der Beschäftigung. Nach der Verfassung sollte es ein Parlament mit zwei Kammern, einen Exekutivrat, einen Rat der nationalen Minister, einen Gerichtshof und einen Wirtschafts- und Sozialrat geben (vgl. Weidenfeld, Wessels 2001, S. 15). |
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